Über uns

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Umweltschutz in Betrieben die Malerarbeiten ausführen

Der Verein Umweltschutz im Malergewerbe Region Ost (VUM Ost) begutachtet im Auftrag der Umweltämter der Kantone AI, AR, GL, GR, SH, SG und TG Gewerbebetriebe die Malerarbeiten ausführen.

Grundlagen und Zweck
Gewerbebetriebe, die Malerarbeiten ausführen, müssen eidgenössische und kantonale Gesetze und Vorschriften in den Bereichen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) einhalten.

Die genannten Gesetze delegieren den Vollzug, die Begutachtung und die Überwachung weitgehend an die Kantone.

Die Vollzugsbehörden können, gestützt auf Art. 43 USG und Art. 49 Abs. 3 GSchG, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Begutachtung und Überwachung.

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Entlastung der Behörden haben die Kantone Appenzell Innerrhoden, Appenzell Aussserhoden, Graubünden, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen und die Stadt St. Gallen, vertreten durch die Umweltämter, gestützt auf Art. 43 USG und Art. 49 Abs. 3 GSchG, Vereinbarungen mit dem Verein Umweltschutz im Malergewerbe Region Ost (kurz VUM Ost genannt) abgeschlossen.

Dem VUM Ost ist die Organisation und die Durchführung der periodischen Begutachtungen im Malergewerbe und die damit verbundene Verwaltungstätigkeit übertragen worden. Die Malerunternehmerverbände der Regionen, in denen der Verein Vollzugsaufgaben übernimmt, sind die Mitglieder des Vereins.

  • SMGV Appenzellerland
  • Bündner Malerunternehmer-Verband
  • Malergewerbeverband St. Gallen Rorschach
  • SMGV Rheintal-Sarganserland
  • Malerunternehmerverband Wil, Gossau, Toggenburg
  • SMGV Maler Schaffhausen und Umgebung
  • Thurgauer Malerunternehmer-Verband

    Ziel der Vereinbarungen ist es einen flächendeckenden und einheitlichen Vollzug im Einzugsgebiet der beteiligten Kantone und der Stadt St. Gallen zu erreichen und dadurch den Umwelt- und Gewässerschutz in den Farb- und Lack verarbeitenden Betrieben nachhaltig zu verbessern.


Begutachtungspflichtige Betriebe
Grundsätzlich unterstehen alle Betriebe und Personen, die gewerbsmässig Farben und Lacke verarbeiten, der Begutachtungspflicht.

Davon ausgenommen sind Industrie-Lackierbetriebe, Autolackierbetriebe und Ablaugbetriebe.

Umfang und Turnus der Begutachtungstätigkeit richten sich nach den Vorgaben der Kantone. Die Verfügungshoheit obliegt den zuständigen Behörden.

Die Begutachtungstätigkeit des VUM Ost gilt für folgende Bereiche:

  • Betriebsabwasser
  • Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
  • Lagerung und Entsorgung von Abfällen, einschliesslich Sonderabfällen
  • Luftreinhaltung.


Der VUM Ost sorgt dafür, dass die periodischen Begutachtungen der Betriebe nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften durchgeführt werden.